Pflegesachleistung §36 SGB
Bei Pflegegrad 2 bis 5 können die folgenden Pflegesachleistungen über die Pflegeversicherung in Anspruch genommen und abgerechnet werden:
Die einzelnen Leistungskomplexe (LK) der Pflegeversicherung sind detailliert geregelt und beschrieben.
LK 1: Teilwäsche
LK 2: Ganzwäsche
LK 3: Baden
LK 4: spez. Lagerung bei Bettlägerigkeit
LK 5: Umfangreiche Hilfe bei Ausscheidungen
LK 6: Hilfe bei Nahrungsaufnahme (Zwischenmahlzeit)
LK 7: Hilfe bei Nahrungsaufnahme (Hauptmahlzeit)
LK 8: Enterale Ernährung über Sonde
LK 9: Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen
LK 10: Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
LK 11: Mobilisation in der Wohnung
LK 12: Begleitung bei Aktivitäten
LK 13: Hauswirtschaftliche Versorgung
LK 14: Häusliche Betreuung
LK 16: Erstgespräch durch eine Pflegefachkraft
LK 17: Folgegespräch bei Änderung der Pflegestufe
LK 18: Beratungseinsatz nach § 37
LK 19: Hausbesuchspauschale
LK 20: erhöhte Hausbesuchspauschale
LK 21: Einsatz einer zweiten Pflegekraft
Alle Leistungen des §36 SGB können auch als Privatleistungen in Anspruch genommen werden.